Das MotoGP™ Berufungsgericht fasst ein Urteil im Fall Ducati

Vier Werke haben nach dem KatarGP Protest gegen Ducati’s Aero- Verkleidung eingereicht. Nun wurde eine Entscheidung getroffen

Während des MotoGP™ -Rennens beim Saisonauftakt in Katar am 10. März 2019 wurden technische Proteste gegen die Verwendung eines Geräts an den Ducati-Maschinen bei den FIM MotoGP™ -Stewards eingereicht. Im Speziellen von Team Suzuki Ecstar gegen #43 Jack Miller (Alma Pramac Racing), von Repsol Honda Team gegen Nummer #4 Andrea Dovizioso (Mission Winnow Ducati) und von Red Bull KTM Factory Team und Aprilia Racing Team Gresini gegen #9 Danilo Petrucci (Mission Winnow Ducati).

Die protestierenden Teams waren der Ansicht, dass das Gerät in erster Linie ein aerodynamisches Gerät war und daher nicht den technischen Vorschriften der MotoGP entsprach. Nach einer Anhörung wurden die vier Proteste abgelehnt.

Die gleichen vier Teams legten daraufhin Berufungen gegen die Entscheidung der MotoGP™ Stewards ein und eine weitere Anhörung wurde vor Ort durchgeführt. Die MotoGP™ Appeal Stewards der FIM stellten fest, dass weitere technische Bewertungen erforderlich sind und dies unter den gegebenen Umständen nicht möglich war. Sie entschieden sich daher, die Angelegenheit gemäß Art.3.3.3.2 der geltenden Vorschriften an das MotoGP™ Berufungsgericht zu verweisen.

Nach einer Anhörung in Mies am Freitag, dem 22. März, hat das MotoGP™ Berufungsgericht seine Entscheidung heute, am 26. März verkündet und alle Parteien (die vier Kläger, Ducati und die FIM) wurden ordnungsgemäß benachrichtigt.

Aus diesen Gründen macht das MotoGP™ Berufungsgericht folgendes offiziell:

Die vom Team Aprilia, Team Suzuki, Team Honda und Team KTM eingelegten Rechtsmittel sind zulässig.

Die vorläufigen Rennergebnisse werden bestätigt und als endgültig erklärt.

Die Aufforderung, das Gerät für illegal zu erklären und die Verwendung in zukünftigen Rennen zu verbieten, wird abgelehnt. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 5 Tagen beim Internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne, Schweiz, Berufung eingelegt werden. Dies gilt gemäß Artikel 3.9 der FIM-Weltmeisterschafts-Grand-Prix-Verordnung von 2019.

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